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Benutzungsordnung für das Ev. Gemeindehaus Maar

  1. Jeder Besucher hat das Gemeindehaus und das darin befindliche Inventar pfleglich zu behandeln.
  2. Die Terrasse und der Garten hinter dem Gemeindehaus in dessen Breite können bis zur Schulstraße genutzt werden.
  3. Der Garten hinter dem Pfarrhaus darf nicht genutzt werden, er ist der privaten Nutzung der jeweiligen Bewohner vorbehalten.
  4. Die Räume stehen vorrangig für die kirchengemeindliche Arbeit zur Verfügung.
  5. Das Gemeindehaus kann auch an Vereine, Gruppen, Gemeinschaften, Institutionen und private Personen für angemessene Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden. Die Höhe des zu zahlenden Entgelts ergibt sich aus dem Nutzungsvertrag. Das zu zahlende Entgelt für die Benutzung der Räume ist mit der Unterzeichnung des Nutzungsvertrages bar zu begleichen.
  6. Die Veranstaltungen dürfen nicht im Widerspruch mit dem kirchlichen Zweck des Gemeindehauses stehen. Veranstaltungen, die gewerblichen Zwecken dienen, können vom Kirchenvorstand im Einzelfall genehmigt werden. Eine Nutzung zur Verbreitung militärischen, nationalistischen und extremistischen Gedankenguts ist ausgeschlossen.
  7. Der Benutzer muss bei der Anmeldung Art der Veranstaltung, evtl. Referenten, mitteilen. Der Benutzer ist verpflichtet, Veranstaltungen, soweit das erforderlich ist, bei den zuständigen Stellen anzumelden und sich notwendige Genehmigungen rechtzeitig zu beschaffen, ebenso sind die steuerlichen und andere gebührenrechtliche (z.B. GEMA, Schankgebühr) Vorschriften sowie die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes zu beachten.
  8. Veranstaltungen sollen so durchgeführt werden, das insbesondere die Nachbarschaft nicht gestört werden, z. B. durch Lärm oder Licht. Für die Einhaltung urheberrechtlicher Bestimmungen hat der Nutzer Sorge zu tragen.
  9. Dekorationen dürfen nur an der Magnetschiene befestigt werden. Nägel oder Reißzwecken dürfen nicht verwendet werden. Dekomaterial ist nach der Veranstaltung umgehend wieder zu entfernen.
  10. Nach Veranstaltungen im Gemeindehaus ist der vorherige Zustand wieder herzustellen. Für Wertsachen und Gegenstände sowie Garderoben kann keine Haftung übernommen werden. Das Gelände um das Gemeindehaus ist sauber zu halten.
  11. Für alle Schäden in den Räumen, in den darin befindlichen Einrichtungen und Geräten sowie Dritten gegenüber haftet der Benutzer. Der Benutzer hat jeden entstandenen Schaden unverzüglich der Kirchengemeinde mitzuteilen. Der Benutzer stellt die Kirchengemeinde von Ansprüchen jeder Art, die von dritter Seite gegen sie aus Anlass der Veranstaltung erhoben werden, frei.
  12. Das Hausrecht übt der Kirchenvorstand aus, vertreten durch den Pfarrer, oder durch den Kirchenvorstand bevollmächtigte Vertreter bzw. Vertreterinnen. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten.
  13. Rauchen ist im Gemeindehaus nicht gestattet.
  14. Einrichtungsgegenstände müssen nach Beendigung der Veranstaltung in den ursprünglichen Raum zurückgebracht werden. Die benutzten Räume sind besenrein zu hinterlassen. Papierkörbe und andere Abfallbehälter sind nach jeder Veranstaltung zu leeren. Entstandener Müll ist durch eigene Müllsäcke mitzunehmen. Fenster sind zu schließen, das Licht auszumachen und die Türen zu schließen.
  15. Bei Benutzung der Küche sind von den Benutzern Bestimmungen des Gaststättenrechts und des Lebensmittelrechtes zu beachten. Die Küchengegenstände sind nach dem Reinigen wieder an den gleichen Ort einzuräumen. Lebensmittel dürfen nicht zurückgelassen werden. Die Einweisung der elektronischen Geräte erfolgt durch eine vom Kirchenvorstand beauftragte Person.
  16. Vorstehende Benutzungsordnung wurde vom Kirchenvorstand der Ev. Kirchengemeinde Maar am 16.09.2014 beschlossen und tritt sofort in Kraft.
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